(Neufassung – geändert durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 11.03.2017)
FECC e.V. – Sektion Deutschland
Federation of European Carnival Cities e.V. – Sektion Deutschland
(Deutsch: Vereinigung europäischer Karnevalsstädte e.V.)
1 Name, Sitz, Zweck- Der Verein führt den Namen:
- Der Sitz des Vereins ist Köln
- Die Farben des Vereins sind Blau und Gelb
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-Ordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Pflege und Förderung des Karnevalbrauchtums unter den bestehenden Bestimmungen überregionaler Verbände. Sammlung und Förderung des Wissens über den Gebrauch von Einrichtungen und Kostümen in Bezug auf Tradition des Karnevals in Europa und außerhalb Europas.
- Stimulierung jugendlicher Aktivitäten und die Heranführung der heranwachsenden Jugend an das karnevalistische Brauchtum und Teilnahme am nationalen Karneval.
- Förderung von Karnevalsveranstaltungen, Beteiligung an Karnevalsumzügen.
- Austausch von Ideen und Meinungen im Interesse des Karnevals ohne Verlust der nationalen Identität.
- Der Verein wurde ohne begrenzte Zeitspanne gegründet. Die Mitglieder können nicht persönlich haftbar gemacht werden und unterliegen demgemäß keiner Haftpflicht auf Grund ihrer Mitgliedschaft im Verein.
- Die Mitgliedschaft in dem Verein ist offen für nachfolgend genannte Organisationen und Personen gemäß der Kategorien:
- Öffentliche Institutionen und organisierte Körperschaften oder Vereinigungen als das sind: Komitees, öffentliche Einrichtungen und Stiftungen mit anerkanntem Status und Charakter auf nationaler Ebene, Städte und Kommunen
- Organisationen
- Amateurclubs und individuelle Personen mit Karnevalsinteresse.
- Jugendliche unter 18 Jahren. Sie bedürfen zu ihrer Aufnahme der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die vorher ausgehändigte Satzung an.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch erklärten Austritt an den geschäftsführenden Vorstand, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen kann.
- durch Auflösung des Vereins.
- durch Ausschluss.
- grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse;
- durch bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums oder des Vereins schädigendes Verhalten;
- Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorangegangener zweimaliger Anmahnung.
- Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von 4 Wochen an die Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.
- Beim Erlöschen der Mitgliedschaft ist das Vereinseigentum in brauchbarem Zustand zurück zu geben.
- Ausgeschlossenen Mitgliedern soll in keinem Fall der bereits gezahlte Mitgliedsbeitrag erstattet werden.
- Dem ausgeschlossenen Mitglied werden vom Vorstand auf schriftlichen Antrag die ihn betreffenden Daten gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt.
- Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle unter 2.3. A-C aufgeführte Gruppierungen und Personen. Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahren.
- Personen und Mitglieder die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes bzw. des Beirates von der Mitgliederversammlung zu Ehrentitelträger ernannt werden.
- Stimmberechtigt und in den Vorstand wählbar sind alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitglieder haben die gleichen Rechten und Pflichten.
- Die Mitglieder können Anträge und Anfragen stellen sowie Wünsche und Anregungen vortragen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
- Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres spätestens bis zum 31.03. zu zahlen.
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Die Organe haben über ihre Zusammenkünfte Niederschriften zu fertigen, die nach Genehmigung vom Leiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr, in der Regel im April, statt, aber in jedem Fall vor der internationalen Convention. Sie ist oberstes Organ des Vereins, gegen deren Beschlüsse und Entscheidungen ein Einspruch nicht möglich ist.
- Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 28 Tagen vor der Versammlung unter der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an die letztbekannte Adresse des Mitglieds einzuberufen. Die Übersendung der Einladungen zu Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen ist auch in elektronischer Form (insbesondere per E-Mail) zulässig.
- Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung einzureichen. Anträge die später eingehen oder während der Versammlung gestellt werden, sind als Dringlichkeitsantrag zugelassen, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dieses beschließt.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Alle Beschlüsse bedürfen der wörtlichen Niederschrift im Protokoll.
- Beschlüsse zur Satzungsänderung sowie Beschlüsse zur Änderung des Satzungszweckes bedürfen grundsätzlich einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
- Entgegennahme des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstandes
- Wahlen des Vorstandes und dessen Entlastung
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluss eines Mitglieds
- Wahl der Kassenprüfer
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich und unter Bekanntgabe von Gründen eine Einberufung verlangt. Bei außerordentlichen Versammlungen kann die Einberufungsfrist auf 14 Tage verkürzt werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Der Vorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören
- der/die Präsident/in
der/die Schatzmeister/in
der/die Geschäftsführer/in
- dem Beirat, dem angehören
- drei Vizepräsidenten/innen
zwei Beisitzer/innen
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in mit einem weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, die gemeinsam den Verein vertreten.
- Der/Die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse des Vereins und ist in seinem/ihrem Geschäftsbereich nur mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zeichnungsberechtigt. Er/Sie ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
- Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins sowie die Durchführung der von den Versammlungen gefassten Beschlüsse und ist berechtigt und verpflichtet alle Maßnahmen zu treffen, die er für erforderlich hält, den Verein im Sinne der Satzung zu leiten. Ihm obliegen die Verwaltung des Vermögens sowie der Erlass von Nebenordnungen. Bei Handlungen von Beauftragten gegenüber Dritten bleibt der (geschäftsführende) Vorstand federführend.
- Der Jahresbeitrag sowie seine Fälligkeit werden in der Jahreshauptversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung verankert.
- Befreiung des Beitrages kann nur auf Antrag von über 75jährigen Mitgliedern mit einer ununterbrochenen 10jährigen Mitgliedschaft sowie von Ehrenmitgliedern vom Vorstand ausgesprochen werden.
- Mitglieder, die bis zur Jahreshauptversammlung ihren laufenden Beitrag nicht entrichtet haben, haben keinen Sitz und keine Stimme.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Wenn über eine Auflösung des Vereins entschieden werden soll, muss der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen durch Einschreiben eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt – Auflösung des Vereins – einberufen.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.